Die 10 häufigsten rechtlichen Fehler innovativer Startups
Ein Gastartikel von Jan Schnedler, Rechtsanwalt der Kanzlei Grenius Rechtsanwälte für Startup-Recht und Autor des Buches Startup-Recht. 1. Gründen in der falschen Gesellschaftsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder andere Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung sind bei risikobehafteten Gesellschaftsmodellen nicht die richtige Gesellschaftsform. Grund dafür ist, dass zwar in erster Linie die GbR selbst mit ihrem Vermögen für alle Verbindlichkeiten und Schulden, die im Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, haftet. Zusätzlich haftet für diese Verbindlichkeiten und Schulden der GbR grundsätzlich aber auch jeder Gesellschafter der GbR persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen. Vergessen Sie nicht, dass der überwiegende Teil der Startups scheitert: daher müssen die Gründer im Worst-Case häufig selbst einen Privat-Insolvenzantrag stellen. Die richtige Gesellschaftsform von innovativen Startups zu Beginn der Unternehmung ist daher fast immer die GmbH, selten auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder die Aktiengesellschaft. Wichtig ist auch, nicht zu lange nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit der GmbH-Gründung zu warten. Es kann komplizierter werden nachträglich, die vor Gründung bestehenden Assets, wie Marken, Urheberrechte, Patente und Kunden etc. in die GmbH einzubringen. 2. Firmen- …